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Lebenspartnerschaft & Ehe: Die Unterschiede !

Freitag, 14. Juni 2013

Bei uns ist eine Ehe gleichgeschlechtlicher Partner bislang nicht möglich. Seit zehn Jahren haben Homosexuelle aber die Möglichkeit, sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu binden. Rechtlich bestehen damit zur Institution der Ehe zwar nur noch geringe, aber doch wichtige Unterschiede.



Gleichgeschlechtliche Ehe würde bedeuten, dass diese Form des Zusammenlebens auf derselben gesetzlichen Grundlage beruht, wie eine Hetero-Ehe. Die eingetragene Partnerschaft unterliegt damit einer eigenen Gesetzgebung. Einige Länder wollen die gleichgeschlechtliche Partnerschaft nicht vollkommen mit einer Ehe gleichsetzen. Unberührt davon ist die Ehe, bei der ein Partner nach der Eheschließung sein Geschlecht wechselt. In diesem Falle bleibt die Ehe bestehen.

Mittlerweile sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe in den meisten Belangen gleichgestellt. Um eine Lebenspartnerschaft eingehen zu können, ist es nötig, reicht aber auch vollkommen aus, dass beide Partner das gleiche Geschlecht haben. Nach sexuellen Identitäten und Neigungen fragt das Gesetz nicht. Ebenso ist die Nationalität der Partner nicht relevant. Auch wenn ein oder beide Partner ausländisch sind, können sie in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingehen. Ebenso, wie bei einer Eheschließung, ist es möglich, dass der ausländische Partner die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann.

Einige Unterschiede gibt es noch

Einige Unterschiede gibt es aber dennoch. Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gab es lange unterschiedliche Zuständigkeiten. Seit dem 1.1.2011 sind in allen Ländern, außer Baden-Württemberg, die Standesämter für die Anerkennung zuständig. In Baden-Württemberg liegt diese Zuständigkeit weiter bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten. In den Landkreisen ist es dadurch nicht möglich, eine Lebenspartnerschaft vor einem Standesamt zu begründen.

Wollen Menschen aus Baden-Württemberg trotzdem ihre Lebenspartnerschaft vor einem Standesamt eintragen lassen, können Sie das auch in anderen Bundesländern tun. Allerdings muss dafür ein Partner vorübergehend den Hauptwohnsitz an dem anderen Ort melden. In Bayern gibt es zusätzlich zu den Standesamten die Möglichkeit, die Lebenspartnerschaft auch vor Notaren zu begründen.

Für die Eintragung sind, genau wie bei der Eheschließung, eine Menge Papiere nötig. So müssen Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Dafür ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass nötig. Zusätzlich eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister. Bei ausländischen Partnern muss ein amtliches Ausweispapier des Landes und zusätzlich eine Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Die Gebühren für die Eintragung sind unterschiedlich. In den meisten Regionen sind sie mit der Eheschließung gleichgesetzt. In Thüringen sind sie höher und in Baden-Württemberg und Sachsen werden sie von den Kommunen bestimmt. Diese orientieren sich in den meisten Fällen an den Kosten der Eheschließung, können aber auch teurer sein.

Lebt man dann in einer eingetragenen Partnerschaft, gelten nahezu die gleichen Regeln, wie bei einer Eheschließung. Wichtigster Unterschied ist die Adoption. Gleichgeschlechtlichen Partnern ist es in Deutschland nicht möglich, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Lediglich die sogenannte Stiefkindadoption, wenn ein Partner oder eine Partnerin ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt, steht ihnen offen.

Aber was passiert, wenn die Lebenspartnerschaft scheitert? Für eine Trennung gelten mittlerweile nahezu die gleichen Vorraussetzungen, wie bei der Scheidung einer Ehe. Die Aufhebung muss durch ein Gericht erfolgen, bei dem der entsprechende Antrag eingereicht werden muss. Wenn beide die Trennung beantragen oder ein Partner oder eine Partnerin dem Antrag des oder der anderen zustimmt, tritt die Aufhebung nach einem Jahr der Trennung in Kraft. Will nur eine Partei die Aufhebung, muss drei Jahre gewartet werden, bis die Trennung rechtswirksam wird.

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